Arbeitsvertrag kündigen: Fristen nach § 622 BGB (2026)
Kurz erklärt: Als Arbeitnehmer kündigen Sie Ihren Arbeitsvertrag schriftlich mit 4 Wochen Frist zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Längere Fristen im Tarif- oder Arbeitsvertrag sind möglich. BriefWizard erstellt Ihre Kündigung formgerecht.
Die Kündigung des Arbeitsvertrags ist einer der wichtigsten rechtlichen Akte im Berufsleben. Die Schriftform ist zwingend vorgeschrieben — eine mündliche oder per E-Mail ausgesprochene Kündigung ist grundsätzlich unwirksam. BriefWizard liefert eine professionelle, DIN-5008-konforme Vorlage, die alle juristisch erforderlichen Elemente enthält.
Ratgeber: Arbeitsvertrag
Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
Gesetzlich gilt § 622 Abs. 1 BGB: 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Diese Frist gilt unabhängig von der Beschäftigungsdauer. Im Arbeitsvertrag können längere Fristen vereinbart sein (besonders bei Führungspositionen: oft 3–6 Monate). Im Tarifvertrag gelten ebenfalls oft andere, meist verbrauchsorientierte Fristen. Die längere Frist gilt — außer der Tarifvertrag lässt kürzere zu. Probezeit: 2 Wochen Kündigungsfrist.
Schriftform: was gilt als wirksam?
Nach § 623 BGB muss die Kündigung eigenhändig unterschrieben und im Original übergeben oder per Post zugestellt werden. Fax oder E-Mail reichen nicht (auch nicht mit eingescannter Unterschrift). Die elektronische Signatur ist ausgeschlossen. Empfohlen: persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung, oder Einschreiben mit Rückschein. Bei Schließung des Betriebs oder Krankheit des Chefs: Zustellung durch Gerichtsvollzieher als letztes Mittel.
Außerordentliche (fristlose) Kündigung
Nach § 626 BGB ist eine fristlose Kündigung möglich bei wichtigem Grund — etwa gravierender Vertragsbruch des Arbeitgebers (Mobbing, sexuelle Belästigung, ausbleibender Lohn über mehrere Monate, schwerwiegende Vertrauensverletzung). Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Grundes erfolgen — sonst ist das Kündigungsrecht verwirkt. Einer Abmahnung bedarf es nur bei bestimmten Gründen, nicht bei allen. Lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten.
Was nach der Kündigung passiert
Der Arbeitgeber muss ein Arbeitszeugnis erstellen (einfaches oder qualifiziertes). Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Urlaub, Überstunden, Lohnauszahlung) bleiben bestehen. Die Agentur für Arbeit muss spätestens 3 Tage nach Kündigungsausspruch über die Kündigung informiert werden (Arbeitsuchend-Meldung), sonst drohen 1 Woche Sperrzeit. Bei eigenkündigung: oft 3 Monate Sperrzeit beim Arbeitslosengeld — außer bei 'wichtigem Grund' (Mobbing, Gesundheit).
